Impressum

Thomas Busse (im Weiteren "Wir")
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Landwirtschaftliche Buchstelle
Am Großen Weserbogen 33
32549 Bad Oeynhausen
Tel.: 05731 - 751701
Fax: 05731 - 751703
Beratung@Buchstelle-Dehme.de
www.buchstelle-dehme

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. §27a UStG: DE201557884

Weitere Angaben gem. §5 Telemediengesetz (TMG)

Gesetzliche geschützte Berufsbezeichnung:
Steuerberater, landwirtschaftliche Buchstelle

Gesetzliche Berufsbezeichnung verliehen in der
Bundesrepublik Deutschland

Zuständige Zulassungs- und Aufsichtsbehörde:
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe,
Erphostr. 43, 48145 Münster
Tel: 0251-41764-0
Fax: 0251-41764-27
mail@stbk-westfalen-lippe.de



Gestaltung

Merle Schröder


Programmierung

Walter Wall

Landwirtschaftliche Buchstelle Landwirtschaftliche Buchstelle

 

Berufsrechtliche Regelungen:

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Durchführungsverordnung (DVStB)
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
  • Berufsordnung der Steuerberater (BOStB).


Zugänglichkeit der Berufsregeln zugänglich bei:

  • Bundessteuerberaterkammer, Neue Promenade 4
    10178 Berlin - www.bstbk.de
  • Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Erphostr. 43
    48145 Münster - www.stbk-westfalen-lippe.de


Berufshaftpflichtversicherung
Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung: Versicherungsstelle Wiesbaden, Dotzenheimer Str. 23, 65185 Wiesbaden, www.versicherungsstelle-wiesbaden.de Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: Bundesrepublik Deutschland
Haftpflichtansprüche mit Inlandsbezug sind bis zur Höhe der Versicherungssumme (1.000.000 Euro) gedeckt.


Pflichtangaben gem. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DLInfoV)
Neben den vorstehend bereits bekanntgemachten, allgemeinen Informationen machen wir nachstehend ergänzend geforderte Angaben:
Wir verwenden Allgemeine Auftragesbedingungen für Steuerberater (AAB). Wird werden - soweit gesetzlich zulässig - ausschließlich auf der Grundlagen dieser AAB tätig. Diese bilden die Grundlage für Steuerberatung- oder Beratungsvertrag. Eine Abweichung von den AAB ist nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Die zur Zeit gültigen Allgemeine Auftragesbedingungen für Steuerberater (AAB) finden Sie am Ende dieser Seite.
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Gerichtsstand ist - soweit rechtlich zulässig, Bad Oeynhausen.

Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Steuerberater, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, müssen Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
Eine gesetzliche oder berufsrechtliche Teilnahmepflicht besteht für Steuerberater nicht.
Wir erklären daher, dass wir nicht verpflichtet sind und nicht bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und werden zukünftig auch nicht an derartigen Verfahren teilnehmen.
Wir werden im Zweifelsfall jedoch jeder Zeit an einer Vermittlung der Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG teilnehmen.

Allgemeine Information nach StBVV
Auf Grund der Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) beachten Sie bitte § 4 Abs. 4 StBVV fogendes:
"Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Schriftform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV)"

Datenschutzhinweis
Den Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihrer privaten Daten betrachten wir - unabhängig von allen gesetzlichen Verpflichtungen - als Selbstverständlichkeit. Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den in Deutschland anwendbaren Datenschutzgesetzen. Wir bitten Sie daher, die nachstehenden Ausführungen und Hinweise sorgfältig zu lesen.

Personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzbestimmungen sind alle Angaben über Ihre persönlichen und sachlichen Verhältnisse als Mandant. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weiter, es sein denn, Sie haben uns dazu bevollmächtigt. Die Ermächtigung durch den Auftraggeber zur Weitergabe/zum Datenaustausch kann konkludent erfolgen und ist an keine Form gebunden. Dies gilt regelmäßig für Datenübermittlungen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhang mit der Auftragserteilung. Wir sichern unsere IT-Systeme durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Verlust, Zerstörung, unbefugten Zugriff oder Veränderung Ihrer Daten durch unbefugte Personen oder Stellen ab.

Mit Auftrags- bzw. Mandatserteilung willigen Sie als Mandant ein, Ihre Angaben und personenbezogenen Daten im Rahmen der Ausführung des Auftrages von dem Steuerberater als Auftragnehmer erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Einwilligung erstreckt sich auch auf die elektronische Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch ein Dienstleistungsrechenzentrum (z.B. DATEV e.G., Nürnberg; www.datev.de).

Der Mandant erhält jederzeit ohne Angabe von Gründen kostenfrei Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten. Diese Daten kann der Auftragnehmer jederzeit sperren, berichtigen oder löschen lassen. Zu diesem Zweck wenden Sie sich bitte an die o.a. Kontaktadressen.

Der Mandant verpflichtet sich, ggf. gegenüber nahestehenden Personen, seinen Mitarbeitern, Debitoren, Kreditoren und anderen Vertragspartnern den Informationspflichten zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer oder ein Dienstleistungsrechenzentrum (z.B. DATEV e.G.) in erforderlichem Maße nachzukommen und stellt den Auftragnehmer von dieser Verpflichtung frei. Die Einwilligung durch Sie als Mandant oder Ihre Mitarbeiter, Debitoren, Kreditoren und andere Vertragspartner ist jederzeit schriftlich widerruflich. Der Verzicht auf die Einwilligung erschwert allerdings die Erbringung der Dienstleistung des Auftragnehmers oder die Durchführung des Vertrages in der Regel erheblich. Den ggf. entstehenden Mehraufwand stellt der Auftragnehmer dem Mandanten in diesen Fällen in Rechnung.

Für die Erteilung von Aufträgen gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater (AAB). Die aktuell gültigen AAB sind verfügbar am Ende dieser Seite. Wir werden ausschließlich auf Basis dieser AAB tätig. Eine Abweichung hiervon ist nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.

Beim Aufrufen unseres Internet-Angebotes übermittelt Ihre Browser-Software gewisse personenbezogene Daten wie IP-Adresse, Datum und Uhrzeit der Anfrage, Browser-Software oder das verwendete Betriebssystem. Diese personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die sichere und fehlerfreie Darstellung und Nutzung unseres Internet-Angebotes erhoben. Eine Auswertung dieser Daten zu statistischen o.ä. Zwecken findet nicht statt.

Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach § 4e Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Angaben zu den Verfahren automatisierter Verarbeitung (4e S. 1 Nr. 1-8 BDSG)
Name und Inhaber/Leiter der verantwortlichen Stelle:
Thomas Busse, Steuerberater, Am Großen Weserbogen 33, 32549 Bad Oeynhausen

  1. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung Zweck der Datenerhebung ist steuerberatende und wirtschaftsberatende Tätigkeit mit Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und ggf. Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Erstellung bzw. Erledigung der Finanzbuchführungen, Lohnbuchführungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Teilnahme und Beratung im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, Beratung in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Für den Bereich der Personalverwaltung erfolgt die Datenerhebung, -nutzung und -übermittlung zu Zwecken der auftragsgemäßen Erfüllung gesetzlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen.
  2. Beschreibung der betroffenen Personengruppe und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien
    • Mandanten und ggf. nahestehende Personen: steuerlich relevante Daten jedweder Art, Adressen, allg. Kommunikationsdaten, Kontaktdaten, Vertrags- und Zahlungsdaten, Bankverbindungen, Daten zur IT-Kommunikation, Abrechnungs- und Leistungsdaten, Betreuungsinformationen
    • Interessenten: Adressen, allg. Kommunikationsdaten, Kontaktdaten, Daten zur IT-Kommunikation, Betreuungsinformationen
    • Mitarbeiter/Personal Mandant: Adressen, allg. Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen, Abrechnungs- und Leistungsdaten und sonstige persönliche Daten, soweit diese für die Erstellung von Lohnabrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind
    • Lieferanten, Dienstleister, Vertragspartner: Adressen, allg. Kommunikationsdaten, Kontaktdaten, Vertrags- und Zahlungsdaten, Bankverbindungen, Daten zur IT-Kommunikation, Betreuungsinformationen
    • Öffentliche Behörden: steuerlich relevante Daten jedweder Art, Adressen, allgemeine Kommunikationsdaten, Kontaktdaten, Bankverbindungen, Daten zur IT-Kommunikation, Besteuerungsinformationen, soweit diese von den Behörden aufgrund gesetzlichen Vorschriften erhoben werden dürfen/müssen.
    • Öffentliche Empfänger der Daten, denen ggfs. die Daten mitgeteilt werden können: Finanzbehörden, Kreditinstitute, Gemeinden, öffentliche Stellen, Versicherer der beteiligten Personen, die Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erhalten bzw. denen auftragsgemäß solche Daten mitgeteilt werden müssen.
    • Interne Empfänger der Daten, denen ggfs. Daten mitgeteilt werden können: andere, zur uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen im Rahmen einer beruflichen Vertretung oder konziliarischen Beratung.
  3. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden Externes Datenverarbeitungszentrum (DATEV eG), Finanzbehörden, Gerichte und sonstige gesetzlich befugte, öffentliche Stellen, Personalabteilung und Buchhaltung der Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Bankinstitute zur Zahlungsabwicklung, externe Vertragspartner des Mandanten, soweit diese zur Mitwirkung bei der Erfüllung steuerlicher Aufgaben beauftragt und zum Datenaustausch (Abgabe/Entgegennahme) autorisiert worden sind. Die Autorisierung zum Datenaustausch kann konkludent erfolgen und ist an keine Form gebunden. Andere Empfänger sind durch analoge gesetzliche Regelungen ebenfalls zu entsprechender Verschwiegenheit verpflichtet. (u. a.mit Hinweis auf § 203 StGB, §§ 57, 62 StBerG, §§ 43,50 WPO, § 43 BRAO, § 2 BORA usw.)
  4. Regelfristen für die Löschung der Daten Der Gesetzgeber hat vielfältige Aufbewahrungspflichten und -fristen erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, wenn sie nicht mehr zur Vertragserfüllung erforderlich sind, soweit gesetzlich Aufbewahrungspflichten und -fristen dem nicht entgegenstehen. Sofern Daten hiervon nicht berührt sind, werden sie gelöscht, wenn die unter 1. genannten Zwecke wegfallen.
  5. Datenübermittlung in Drittstaaten. Eine Übermittlung der Daten in Drittstaaten ist nicht geplant.


Nutzungsbedingungen, Haftungsausschluss
Die Angaben auf dieser Website stellen keine steuerrechtliche oder sonstige wirtschaftliche Beratung dar, sie dienen lediglich der allgemeinen Information. Die Informationen auf dieser Webseite können die persönliche Beratung im Einzelfall keinesfalls ersetzen. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Nutzung dieser Website grundsätzlich nicht zustande.

Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen kann nicht übernommen werden. Wir behalten uns das jederzeitige Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.

Trotz unserer Bemühungen für richtige, aktuelle und vollständige Informationen müssen wir für die Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit jede Gewähr, Haftung oder Garantie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ausschließen.

Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen dem/der Steuerberater/-in (Auftragsnehmer/-in) und seinem/n / ihrem/n Auftraggeber/n, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  1. Umfang und Ausführung des Auftrags
    1. Für den Umfang der vom Steuerberater (Auftragnehmer) zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
    2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt (StBerG, BOSt, DVStB, StBVV).
    3. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Sofern und soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen, Informationen und Aufklärung zur Vertragserfüllung vollständig zu geben.
    4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergehenden Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
    5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
  2. Verschwiegenheitspflicht
    1. Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
    2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
    3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
    4. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
    5. Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
    6. Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten und sonstigen Arbeitsergebnissen etc. - auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zugedachten Stellen zugehen. Der Steuerberater darf Kommunikationsadressen, sofern diese vom Auftraggeber hierfür mitgeteilt wurden, als für den Versand von vertraulichen Informationen als geeignet unterstellen und diese hierfür verwenden. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fax- und e-mail-Verkehr. Sind Kommunikationsadressen nicht für den Austausch von vertraulichen Informationen geeignet, ist dies dem Steuerberater von Auftraggeber mitzuteilen oder die Kommunikationsadressen ausdrücklich als hierfür ungeeignet zu kennzeichnen. Zum Schutz der überlassenen Dokumente sind angemessene und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Sollten über das normale Maß hinausgehend Vorkehrungen oder die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen erforderlich oder gewünscht sein, ist dies dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
  3. Mitwirkung Dritter
    1. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen
    2. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
    3. Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Fall ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
  4. Mängelbeseitigung
    1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht - wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag nach §§ 611, 675 BGB handelt - die Nachbesserung abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
    2. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
  5. Haftung
    1. Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
    2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 Euro (eine Million Euro) begrenzt.
    3. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
    4. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
      • a.) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste
      • b.) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahre von seiner Entstehung an und
      • c.) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
    5. Die in den Absätzen 1-4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
    6. Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  6. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung
    1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
    2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
    4. Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
    5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm, nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegenden Mitwirkung oder kommt er mit den Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Fristdarf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassenen Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
    6. Der Steuerberater (Auftragnehmer) ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Informationen zum Verfahren und die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sind auf der Website: www.verbraucher-schlichter.de zu erhalten.
  7. Bemessung der Vergütung
    1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV), es sei denn, es wäre eine Vereinbarung gemäß § 4 StBVV (siehe Abs. 4) über eine höhere Gebühr getroffen worden.
    2. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, an¬derenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
    3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    4. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV)
    5. Für bereist entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Borschuss fordern. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
    6. Sind oder werden die Liquiditätsverhältnisse des Auftraggebers kritisch, so werden die Vergütungsansprüche des Steuerberaters nach den Grundsätzen des Bargeschäftes gem. § 142 InsO abgewickelt, so dass er zur Erbringung einer Leistung nur verpflichtet ist, wenn ihm die Gegenleistung unmittelbar zufließt.
  8. Beendigung des Vertrags
    1. Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
    2. Der auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
    3. Bei Kündigung des Vertrages durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr.5.
    4. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
    5. Mit Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber der Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrages durch den Steuerberater kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
    6. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
  9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
    • Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
  10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
    1. Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
    2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, dir dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
    3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
    4. Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
  11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
    • Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters, Bad Oeynhausen.
  12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
    • Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.